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   LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05   

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LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05 (https://dejure.org/2005,8767)
LAG München, Entscheidung vom 14.09.2005 - 9 Sa 891/05 (https://dejure.org/2005,8767)
LAG München, Entscheidung vom 14. September 2005 - 9 Sa 891/05 (https://dejure.org/2005,8767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Einordnung einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als eine Befriedigungsverfügung; Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ; Notwendigkeit des Stattfindens einer Interessenabwägung bei einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 917; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940; ; ZPO § 945; ; BetrVG § 102 Abs. 2; ; BetrVG § 102 Abs. 5; ; BGB § 242; ; BGB § 611; ; BGB § 613; ; KSchG § 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Freistellung durch den Arbeitgeber - Interessenabwägung bei Befriedigungsverfügung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Köln, 02.08.1984 - 5 Ta 133/84

    Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der

    Auszug aus LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05
    Hier ist streitig, ob es auch hier der Glaubhaftmachung eines besonderen Verfügungsgrundes bedarf (so Fitting u.a. § 102 BetrVG Rz. 67; GK, § 102 BetrVG Rz. 134; LAG Köln NZA 1984, 57; Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, B Rz. 84), oder ob eine besondere Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes entbehrlich ist (so Dietz/Richardi § 102 BetrVG Rz. 241; Galperin/Löwisch § 120 BetrVG Rz. 103; LAG Köln NZA 1984, 300).

    Aber selbst wenn man vertreten würde, dass es einer Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes beim Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG nicht bedarf, oder dass zumindest hieran verminderte Anforderungen zu stellen sind und ein derartiger Verfügungsgrund im Regelfalle bei Bejahung des Verfügungsanspruches vorliegt (vgl. LAG Berlin, BB 1980, 2449; LAG Köln NZA 1984, 300; Walker a.a.O. Rz. 690; LAG München NZA 1994, 1000; LAG München vom 13.3.2002 9 Sa 144/02), so kann dies auf den Beschäftigungsanspruch nicht übertragen werden; denn gegenüber einem Beschäftigungsanspruch hat der Arbeitgeber nicht den gesetzlich geregelten Anspruch auf Entbindung durch eine von ihm beantragte einstweilige Verfügung, wie er ihn im Rahmen des § 102 Abs. 5 BetrVG hat.

  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung -

    Auszug aus LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05
    So hat das BAG in der Entscheidung vom 10.11.1955 (AR-Blattei "Beschäftigungspflicht: Entscheidung 3") und im Urteil vom 4.6.1964 (AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) vertreten, dass im Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers generell zurückzutreten hat.
  • LAG Köln, 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01

    Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel

    Auszug aus LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05
    Wenn die Freistellung von der Beschäftigung der Umsetzung der unternehmerischen Organisationsentscheidung dient und nicht lediglich dazu dient, den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zu vereiteln, so liegt hierin im Regelfalle ein sachlicher Grund, der einen Verstoß gegen Treu und Glauben ausschließt (vgl. auch LAG Köln NZA-RR 2002, 214; LAG München vom 24.4.2003 10 Sa 301/03).
  • LAG München, 19.08.1992 - 5 Ta 185/92

    Beschäftigungsanspruch: Ausschluss - Durchsetzung im Wege der einstweiligen

    Auszug aus LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05
    Als Verfügungsanspruch kommen bei allen Arten der einstweiligen Verfügung sämtliche Ansprüche in Betracht, die nicht Arrestansprüche sind, somit auch ein Anspruch auf Beschäftigung; dies ist in Rechtsprechung und Literatur mittlerweile einhellige Ansicht (vgl. z.B. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 243 Rz. 35; GK-ArbGG § 62 Rz. 69a; Walker, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilprozess, Rz. 676; LAG Hamm NZA-RR 1998, 422, LAG München 5 Ta 185/92 NZA 1993; 1131; LAG Berlin DB 1980, 2449; LAG Hamburg NZA 1993, 140).
  • LAG Hamm, 18.02.1998 - 3 Sa 297/98

    Anforderungen für die Darlegung eines Verfügungsgrundes beim Antrag auf

    Auszug aus LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05
    Als Verfügungsanspruch kommen bei allen Arten der einstweiligen Verfügung sämtliche Ansprüche in Betracht, die nicht Arrestansprüche sind, somit auch ein Anspruch auf Beschäftigung; dies ist in Rechtsprechung und Literatur mittlerweile einhellige Ansicht (vgl. z.B. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 243 Rz. 35; GK-ArbGG § 62 Rz. 69a; Walker, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilprozess, Rz. 676; LAG Hamm NZA-RR 1998, 422, LAG München 5 Ta 185/92 NZA 1993; 1131; LAG Berlin DB 1980, 2449; LAG Hamburg NZA 1993, 140).
  • LAG Hamburg, 14.09.1992 - 2 Sa 50/92

    Kündigungsschutzprozess: Weiterbeschäftigungsanspruch durch einstweilige

    Auszug aus LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05
    Als Verfügungsanspruch kommen bei allen Arten der einstweiligen Verfügung sämtliche Ansprüche in Betracht, die nicht Arrestansprüche sind, somit auch ein Anspruch auf Beschäftigung; dies ist in Rechtsprechung und Literatur mittlerweile einhellige Ansicht (vgl. z.B. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 243 Rz. 35; GK-ArbGG § 62 Rz. 69a; Walker, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilprozess, Rz. 676; LAG Hamm NZA-RR 1998, 422, LAG München 5 Ta 185/92 NZA 1993; 1131; LAG Berlin DB 1980, 2449; LAG Hamburg NZA 1993, 140).
  • LAG Köln, 18.01.1984 - 7 Sa 1156/83

    Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch - Durchsetzung im Wege der

    Auszug aus LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05
    Hier ist streitig, ob es auch hier der Glaubhaftmachung eines besonderen Verfügungsgrundes bedarf (so Fitting u.a. § 102 BetrVG Rz. 67; GK, § 102 BetrVG Rz. 134; LAG Köln NZA 1984, 57; Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, B Rz. 84), oder ob eine besondere Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes entbehrlich ist (so Dietz/Richardi § 102 BetrVG Rz. 241; Galperin/Löwisch § 120 BetrVG Rz. 103; LAG Köln NZA 1984, 300).
  • LAG München, 19.12.1979 - 9 Sa 1015/79
    Auszug aus LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05
    Voraussetzung für einen Verfügungsgrund bei einer Leistungsverfügung ist somit, dass der Gläubiger nicht auf eine Anspruchssicherung, sondern auf die sofortige Anspruchserfüllung angewiesen ist und die Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im normalen Klageverfahren nicht möglich ist (vgl. Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, A, Az. 507; Zöller, § 940 ZPO Rz. 6; Walker a.a.O. Rz. 246), da zum Beispiel ein endgültiger Rechtsverlust droht (vgl. Walker a.a.O. Rz. 247; LAG München NJW 1980, 957).
  • LAG Berlin, 15.09.1980 - 12 Sa 42/80

    Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung

    Auszug aus LAG München, 14.09.2005 - 9 Sa 891/05
    Als Verfügungsanspruch kommen bei allen Arten der einstweiligen Verfügung sämtliche Ansprüche in Betracht, die nicht Arrestansprüche sind, somit auch ein Anspruch auf Beschäftigung; dies ist in Rechtsprechung und Literatur mittlerweile einhellige Ansicht (vgl. z.B. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 243 Rz. 35; GK-ArbGG § 62 Rz. 69a; Walker, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilprozess, Rz. 676; LAG Hamm NZA-RR 1998, 422, LAG München 5 Ta 185/92 NZA 1993; 1131; LAG Berlin DB 1980, 2449; LAG Hamburg NZA 1993, 140).
  • LAG Nürnberg, 18.09.2007 - 4 Sa 586/07

    Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch - betriebsverfassungsrechtlicher -

    Insoweit stehen sich die Interessen der Parteien bei der Leistungsverfügung grundsätzlich gleichwertig gegenüber und ist erst unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles und der darauf aufbauenden konkreten Interessenabwägung zu entscheiden, welches Interesse im Einzelfall überwiegt (vgl. hierzu LAG Nürnberg vom 17.08.2004 - 6 Sa 439/04 - LAGE Nr. 2 zu § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht; LAG München vom 14.09.2005 - 9 Sa 891/05 - LAG Nürnberg vom 24.06.2003 - 6 Sa 181/03 - beide n.v.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - 4 SaGa 432/11

    Einstweilige Verfügung - Verfügungsgrund auch für Weiterbeschäftigungsanspruch

    für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch; LAG Berlin 4. Januar 2005 - 17 Sa 2664/04 - zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 17. November 2010 - 12 SaGa 19/10 - nv, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 1. Juni 2005 - 12 Sa 352/05 - MDR 2005, 1419 mwN, LAG Köln 21. Juli .2010 - 3 SaGa 8/10 - zitiert nach juris., LAG Nürnberg 18. September 2007 - 4 Sa 586/07 - ZTR 2008, 108, LAG Nürnberg 17. August 2004 - 6 Sa 439/04 - LAGE Nr. 2 zu § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht; LAG München 14. September 2005 - 9 Sa 891/05 - zitiert nach juris; LAG Nürnberg 24. Juni 2003 - 6 Sa 181/03 - zitiert nach juris; GK-ArbGG/Vossen Stand September 2008 § 62 Rn. 64 und 70, GMP-GM/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 62 Rn. 105, BCF/Creutzfeld ArbGG 5. Aufl. § 62 Rn. 102, Reinhard/Kliemt NZA 2005, 547).

    Diese allgemeinen Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung zur Durchsetzung eines auf § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gestützten Weiterbeschäftigungsanspruchs (LAG Köln 10. März 2010 - 3 SaGa 26/09 - zitiert nach juris; LAG Nürnberg 18. September 2007 - 4 Sa 586/07 - ZTR 2008, 108; LAG Nürnberg 17. August 2004 - 6 Sa 439/04 - LAGE Nr. 2 zu § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht; LAG München 14. September 2005 - 9 Sa 891/05 - zitiert nach juris; LAG München 17. Dezember 2003 - 5 Sa 1118/03 - NZA-RR 2005, 312; LAG Nürnberg 24. Juni 2003 - 6 Sa 181/03 - zitiert nach juris, LAG Baden-Württemberg 30. August 1993 - 15 Sa 35/93 - LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 20; LAG Köln 18. Januar 1984 NZA 1984, 57; GMPM-G/Germelmann 7. Aufl. § 62 Rn. 105 und 109).

  • LAG Hamburg, 21.05.2008 - 4 SaGa 2/08

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung - Notwendigkeit eines

    Die von der Verfügungsbeklagten herangezogene gegenteilige Rechtsprechung (u.a. LAG Nürnberg 18.09.2007 - 4 Sa 586/07 - ZTR 2008, 108; LAG München 14.09.2005 - 9 Sa 891/05 - nv; LAG Nürnberg 17.08.2004 - 6 Sa 439/04 - LAGE Nr. 2 zu § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht; LAG Nürnberg 24.06.2003 - 6 Sa 181/03 - nv; LAG München 16.08.1995 - 9 Sa 543/95 - LAGE Nr. 22 zu § 102 BetrVG Beschäftigungspflicht; LAG München 10.02.1994 - 5 Sa 969/93 - LAGE Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht; LAG Baden-Württemberg 30.08.1993 - 15 Sa 35/93 - NZA 1995, 683) überzeugt nicht, denn sie wird der besonderen gesetzlichen Ausgestaltung des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht gerecht und setzt sich überdies mit den entgegengesetzten Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung nicht auseinander.
  • LAG Hessen, 05.11.2007 - 17 SaGa 1331/07

    Entzug der Schreibberechtigung für ein betriebliches Internetforum wegen Verstoß

    Nur dann, wenn der Verfügungsanspruch nicht im dargelegten Sinn offensichtlich gegeben ist, muss über die bloße Nichterfüllung hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung dargelegt und glaubhaft gemacht werden (Hessisches LAG, 10. Juli 2002, 8 SaGa 781/02, n. v., juris; vgl. auch LAG München, 18. September 2002 - 5 Sa 619/02 - LAGE BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 45; 14. September 22005 - 9 Sa 891/05 - n. v., juris; LAG Hamm, 08. November 2004 - 8 Sa 1798/04 - n. v., juris; Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rdnr. 684 bis 686; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., vor § 935, Rdnr. 56) .
  • ArbG München, 25.06.2021 - 14 Ga 70/21

    Einstweiliges Verfügungsverfahren; Anspruch auf Durchführung eines

    Anders als eine nur sichernde Maßnahme belastet eine Befriedigungsverfügung den Antragsgegner in besonderem Maße, da die Befriedigungsverfügung meist nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. LAG München 14.09.2005 - 9 Sa 891/05, Rn. 25, juris).
  • ArbG Hamburg, 17.07.2014 - 13 Ga 5/14

    Eilentscheidung abgelehnt: Hartz-IV-Rebellin erleidet Teil-Niederlage vor Gericht

    Der Arbeitnehmer muss auf die sofortige Anspruchserfüllung angewiesen sein (LAG München 14.9.2005 - 9 Sa 891/05 -, juris).
  • ArbG Freiburg, 12.01.2012 - 3 Ga 1/12

    Durchsetzbarkeit Beschäftigungsanspruch im vorläufigen Rechtsschutz

    Voraussetzung für einen Verfügungsgrund bei einer Leistungsverfügung ist somit, dass der Kläger nicht auf eine Anspruchssicherung, sondern auf die sofortige Anspruchserfüllung angewiesen und die Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im normalen Klageverfahren nicht möglich ist (LAG München 14.9.2005 - 9 Sa 891/05 - Rn. 24 zitiert nach juris).
  • ArbG Hildesheim, 11.03.2009 - 2 Ga 3/09
    Insoweit stehen sich die Interessen der Parteien bei der Leistungsverfügung grundsätzlich gleichwertig gegenüber und ist erst unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles und der darauf aufbauenden konkreten Interessenabwägung zu entscheiden, welches Interesse im Einzelfall überwiegt (vgl. hierzu LAG Nürnberg vom 17.08.2004 - 6 Sa 439/04 - LAGE Nr. 2 zu § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht; LAG München vom 14.09.2005 - 9 Sa 891/05 - LAG Nürnberg vom 24.06.2003 - 6 Sa 181/03 - beide n.v.).
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